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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Agentur Carré final Deutschland GmbH bietet individuelle Kommunikationslösungen und PR- Maßnahmen jeden Umfangs. Bei Auftragserteilung kommt es zum Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und der Agentur. Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Kommunikation zu erbringen bzw. zu erstellen.

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Der Geltungsbereich aller nachfolgenden Bedingungen erstreckt sich auf alle von uns erbrachten Leistungen, einschließlich aller Beratungsleistungen, auch wenn diese ohne Honorar erbracht wurden. Für Folgeaufträge bzw. Leistungen gelten ebenfalls die jeweils aktuellen ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ auch dann, wenn im Einzelfall nicht nochmalig auf diese verwiesen wurde. Keinesfalls gelten eigene Geschäftsbedingungen des Kunden; auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Gerichtsstand ist die ‘Freie- und Hansestadt Hamburg’. Es gilt bundesdeutsches Recht. 

 

1. Gegenstand
Bei Vertragsabschluss übernimmt die Agentur im Auftrag des Kunden den im Angebot detaillierten Leistungsumfang.

 

2. Informationspflicht

Der Kunde ist verpflichtet alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Darunter fallen insbesondere alle für die Erstellung des Werkes notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten. Darüber hinaus hat der Kunde die zeitliche Verfügbarkeit eines Ansprechpartners zu gewährleisten. Die notwendige Sicherung der Daten obliegt dem Kunden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für uns überlassene Daten und Dokumente keinerlei Haftung und Gewährleistung übernehmen. Sollte der Kunde eine für die Fortführung des Projektes notwendige Mitwirkungshandlung nicht erbringen, so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt dem Kunden eine Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung mit der Erklärung zu setzen, den Vertrag nach Ablauf dieser Frist zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir dann berechtigt für die bereits erbrachten Leistungen den entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen.

 

3. Vertragsdauer

Die Vertragsdauer entspricht den im Angebot enthaltenden Informationen. 

 

4. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

5. Nutzungsrechte

Sofern nicht anders vereinbart wird dem Kunden ein Nutzungsrecht am erstellten Werk, soweit dies urheberschutzfähig ist und nicht Rechte Dritter entgegenstehen, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Die Rechteübertragung erfolgt erst mit vollständiger Vergütung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.

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Der Kunde verpflichtet sich, alle an dem Werk oder auf den Datenträgern angebrachten und enthalten Schutzvermerke unverändert zu belassen, sowie in alle Kopien zu übernehmen.

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Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

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Journalistenkontakte bleiben im Besitz der Agentur und werden wir folgt kommuniziert: Name, Vorname, Titel, Position. Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Dies gilt nicht für Inhalte, Konzeptionen, Kennzeichen und sonstige Elemente, die uns durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass er bei dem gesamten, durch ihn bereitgestellten Material, die Schutzrechte Dritter zu achten und gegebenenfalls zu erwerben hat. Dies gilt insbesondere für Bild-, Text- und Tonmaterial. Soll diese Leistung durch uns erbracht werden, so bedarf dies gesonderter Vereinbarungen.

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Die Parteien benachrichtigen sich unverzüglich gegenseitig, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen wegen unserer Leistungen geltend machen.

 

6. Vergütung

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6.1. Jahresetat

Für das jeweilige Arbeitsjahr nennt der Kunde der Agentur jeweils vor Beginn den zur Verfügung stehenden Etat, der bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden darf. Der Umfang dieses Etats bedingt das Ausmaß und die Planung von weiteren Presseevents, außerhalb der im Grundhonorar geplanten Aktionen.

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6.1.1. Grundhonorar

Bei Betreuung von Jahresetats bezieht die Agentur ein monatliches Grundhonorar, das monatlich im Voraus berechnet wird. 

 

6.2. Abwicklungs- bzw. Projekthonorar

Für die Ausführung von PR-Aktionen erhält die Agentur ein Honorar nach Personal- und Zeitaufwand.

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Zur Ermittlung des Personal- und Zeitaufwands dienen die von der Agentur geführten Arbeitsberichte. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich, bzw. nach Abschluss der Aktion oder des Projekts.

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Auf Wunsch des Kunden fertigt die Agentur für einzelne Projekte oder Aktionen Kostenvoranschläge für den überschaubaren Personal- und Zeitaufwand an.

 

6.3 Gestaltungsleistungen

Gestaltungsleistungen werden der Agentur gegen Nachweis honoriert. Auf Wunsch des Kunden macht die Agentur dafür Kostenvoranschläge, die nicht überschritten werden dürfen, es sei denn, eine Nachkalkulation ist vom Kunden genehmigt worden.

 

6.4 Herstellung

Wird die Agentur mit den Herstellungsarbeiten oder Teilen davon beauftragt, so werden die Agenturarbeiten als Eigenleistung und als anfallende Fremdleistungen unter Vorlage der Fremdrechnungen abgerechnet.

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Auf diese Fremdleistungen berechnet die Agentur eine Bearbeitungsgebühr von 15% als Handling-charge.

 

6.5 Einschaltung

Für Einschaltaufträge erhält die Agentur höchstens die jeweils eingeräumte Vermittlungsgebühr (AE-Provision).

 

6.6. Nebenkosten

Zu den Nebenkosten gehören eventuell anfallende außergewöhnliche Telefonkosten, Portokosten, Reisespesen, Fotokopien u. a. m. Alle eventuell anfallenden Nebenkosten werden erst nach Eingang der schriftlichen Zustimmung des Kunden engagiert.

 

6.7. Fremdkosten

Fremdkosten, also Kosten und Auslagen, die bei PR-Maßnahmen entstehen, wie z.B. Saalmieten, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen und Models, Kosten für Ausschnittdienste, Druck- und Versandkosten, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen, Kosten für Geschenke etc., werden unter Aufschlag einer Handling-charge von 12% an den Kunden weiterberechnet; es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt.

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Bei PR-Arbeit sind die Kosten für Ausschnittsdienste im jeweiligen Angebot detailliert und gehören zum Basis PR-Paket.

 

7. Zahlungsvereinbarungen 

Die Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt sofort ohne Verzug fällig. Sollte der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommen, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1 DÜG zu berechnen.

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Die vertragliche Vergütung versteht sich in EURO und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Carré final ist berechtigt, während des Vertragszeitraumes angemessene Abschlagszahlungen bis zu 60% der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Die Agentur kann bei Zahlungen von Fremdrechnungen Skonto in Anspruch nehmen und gibt diesen an den Kunden weiter, sofern der Kunde den zur Bezahlung erforderlichen Betrag rechtzeitig zur Verfügung stellt. Dazu erstellt die Agentur Vorauszahlungsanforderungen.

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Im Mediabereich sind Vorauszahlungen grundsätzlich 3 Wochen vor Einschaltung zu leisten.

 

8. Korrekturen, Änderungen und Erweiterungen

Sollte sich während der Bearbeitung herausstellen, dass das Projektkonzept oder Teile dessen unschlüssig, fehlerhaft oder unvollständig sein, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und beraten. Daraufhin hat der Kunde unverzüglich über eine Berichtigung oder Änderung zu entscheiden. Sofern die Änderungen und Ergänzungen nicht durch uns verschuldet wurden, und die erforderlichen Korrekturen unseren Leistungsumfang vergrößern bzw. beeinflussen, so werden diese Leistungen in einem Nachtragsangebot benannt und sind gesondert durch den Kunden zu beauftragen. Wir sind nicht zur Durchführung, von nicht vertraglich vereinbarten Änderungs- und Erweiterungswünschen des Kunden verpflichtet. Dies bedarf gesonderten Vereinbarungen.

 

9. Haftung

Die Agentur haftet dem Auftraggeber gegenüber bezüglich ihrer vertraglichen Aufgaben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

10. Abnahme, Freigabe und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet die erbrachten Leistungen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe abzunehmen und freizugeben, sofern keine zentrale Funktionsstörung vorliegt, die das Werk in weiten Teilen unbenutzbar macht. Wir übernehmen die Gewährleistung für unsere Werke im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

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Für die technische Ausstattung, die die Nutzung unserer Werke ermöglichen, ist der Kunde verantwortlich.

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Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, erfolgt diese unter Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserung. Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Fehler gelten als behoben, wenn sie als ‘reproduzierbare Fehler’ unter gleichen Bedingungen nicht mehr auftreten, oder als ‘nicht reproduzierbare Fehler’ in drei Überarbeitungen, längstens aber in einem Zeitraum von einem Monat, nicht mehr auftreten. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde das Recht auf Minderung des Preises oder Rückgängigmachung bzw. Kündigung des Vertrages.

 

Sollte der Kunde das Werk ändern, oder durch Dritte ändern lassen, entfällt jegliche Gewährleistung.

 

11. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seine personen- und unternehmensbezogenen Daten erheben, nutzen, verarbeiten und an Dritte weitergeben, soweit dies für die ordnungsgemäße und reibungslose Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

 

12. Sonstiges

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

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